Auskünfte aus dem Melderegister
Die Aufgaben der Seniorenräte bedingen zu gegebenen Anlässen Auskünfte aus dem Melderegister. Solche Auskünfte sind möglich und es wird im Folgenden aufgezeigt, auf welcher Grundlage diese erbeten werden können.
1. Rechtsgrundlage
Diese ist in § 46 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes(BMG) verankert.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jede Privatperson. (Siehe Quelle 2, Nr. 2.1 Sätze 3 und 4)
3. Auskunftspflicht
Für eine Gruppenauskunft besteht für die Behörde leider keine Auskunftspflicht. Es liegt im Ermessen der Behörde. Aber eine ausgefeilte Begründung schränkt das Ermessen ein. Und wenn die Kommune die Arbeit und das Wirken des Seniorenrats schätzt, sollte kein Hindernis vorhanden sein.
4. Öffentliches Interesse
Die Gruppenauskunft darf nur gewährt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Und das muss hinreichend begründet werden. Aber das dürfte für Seniorenräte leicht zu bewerkstelligen sein.
In Nr. 2.2 der Quelle 2 ist sehr gut erläutert, was unter öff. Interesse zu verstehen ist. Dass die Arbeit des Seniorenrats darunter fällt, dürfte nicht infrage stehen. Dies zumal, wenn ein konkretes Projekt o. ä. dezidiert formuliert ist.
5. Selektionskriterien
Welche Daten für die Zusammensetzung der Personengruppe herangezogen werden dürfen, bestimmt sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 BMG. Elementar für die Arbeit eines Seniorenrats ist wohl vornehmlich das Geburtsdatum.
6. Umfang der Daten
Welche Daten man erhalten darf, wird in § 46 Absatz 2 BMG geregelt. Leider ist das Geburtsdatum nicht enthalten, sondern nur das Alter. Zur Bildung von bestimmten Zielgruppen erscheint das auch ausreichend. Doch können auf Grundlage dieser Auskunft z.B. keine Geburtstagsgrüße übermittelt werden.
Zu beachten ist, dass gemäß §§ 51und 52 BMG Auskunftssperren gegeben sein können. Das heißt, dass eine vollumfängliche Auskunft nicht gewährleistet ist. Dies betrifft vornehmlich Bewohner von Pflegeheimen.
7. Umgang mit den erhaltenen Daten
Sensibler Umgang mit diesen Daten ist Grundvorausetzung. Sie unterliegen gemäß § 47 BMG der Zweckbindung. Sie dürfen also nicht für andere als für die beantragten Zwecke verwendet werden.
Siehe dazu auch Quelle 2, Nr. 3.2 Absätze 2 und 3.
Quellen: 1. Bundesmeldegesetz (BMG) https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
2. Gruppenauskünfte aus dem Melderegister zur Schaffung von sog. Wahlkreisräten.
Eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags